Güterichterverfahren am Verwaltungsgericht Braunschweig
Am Verwaltungsgericht Braunschweig können Rechtsstreitigkeiten auch im Wege der Mediation durch Güterichterinnen beigelegt werden. In der Mediation sollen die Beteiligten in die Lage versetzt werden, gemeinsame Überzeugungen zu erkennen und eine von ihnen als gerecht empfundene Lösung selbst zu erarbeiten. Dabei können auch hinter dem Konflikt stehende sachliche oder persönliche Interessen der Beteiligten, die in einem gerichtlichen Verfahren keine Rolle spielen, hervorgehoben und berücksichtigt werden.
Für eine Mediation beim Güterichter eignen sich insbesondere Verfahren, denen Störungen innerhalb längerfristiger Beziehungen zugrunde liegen und in denen ein Urteil die zur Bereinigung der Beziehungsstörungen erforderliche „ganzheitliche" Lösung nicht erreichen kann. Unabhängig vom Gegenstand ist jedes Verfahren mediationsgeeignet, in dem die Beteiligten eine Mediation wollen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Einbindung von Mediation in das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein lohnenswerter Versuch zur ganzheitlichen Streitbeilegung sein und dem Nutzen aller Verfahrensbeteiligten dienen kann.
Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, in dem
- alle am Konflikt Beteiligten
- mit Unterstützung eines unabhängigen, nicht zur Entscheidung befugten Güterichters
- in einer nichtöffentlichen, vertraulichen Verhandlung
- auf Basis gegenseitigen Verständnisses
- einvernehmlich und eigenverantwortlich
- ihren Konflikt nachhaltig lösen.
Der Güterichter
- ist verantwortlich für das Einigungsverfahren,
- ist neutral und allparteilich,
- unterstützt die Parteien bei der Suche nach einem Konsens, schafft eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und trägt dafür Sorge, dass die Beteiligten fair miteinander umgehen,
- hat aber keine Entscheidungskompetenz.
Verfahren
- Eine Mediation kann nur mit Zustimmung aller Beteiligten durchgeführt werden. Die Beteiligten, ihre Rechtsanwälte oder das Gericht können eine Mediation anregen. Das Gericht kann dann nach § 278 Abs. 5 ZPO die Parteien für die Mediation sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Güterichter verweisen.
- Während der Mediation ruht das streitige Verfahren. Es besteht jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Mediation abzubrechen und das streitige Verfahren wieder aufzunehmen.
- Die Mediation wird durch eigens dafür ausgebildete Güterichter durchgeführt. Dies sind nicht die den Streit entscheidenden Richter.
- Anwaltliche Begleitung ist sinnvoll, da der Güterichter in der Mediation keinen rechtlichen Rat erteilt und keine Bewertung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage oder des Rechtsmittels vornimmt.
Beendigung der Mediation
Im Erfolgsfall
- wird die Lösung in einer Mediationsvereinbarung verbindlich festgeschrieben und
- das streitige Verfahren beendet durch
- Vergleich,
- übereinstimmende Erledigungserklärungen oder
- Klagerücknahme.
Im Falle des Scheiterns
- wird das streitige Verfahren wieder aufgenommen und
- durch den streitentscheidenden Richter fortgesetzt.
Vorteile einer Mediation
- Zukunftsgerichtet: Die Beteiligten selbst suchen eine Lösung des Konflikts und können so ihre Rechtsbeziehung für die Zukunft gestalten.
- Freiwilligkeit: Das Prinzip der Freiwilligkeit bedingt, dass die Beteiligten das Verfahren beim Güterichter jederzeit beenden können.
- Schnell: Ein Mediationstermin steht zeitnah zur Verfügung, so dass ein Konflikt in der Regel schnell und rechtswirksam abgeschlossen werden kann.
- Eigenverantwortlich: Die Beteiligten übernehmen allein die Verantwortung für den Ausgang des Konfliktes.
- Umfassend: Nicht nur die juristisch relevante Sach- und Rechtslage spielt eine Rolle, sondern es werden vor allem auch die jeweiligen Hintergründe berücksichtigt. Durch die Mediation können auch weitere Konflikte, die die Beteiligten belasten, ggf. auch durch Einbeziehung Dritter, gelöst und beigelegt werden.
- Vertraulich: Die Mediation ist nicht öffentlich. Darüber hinaus kann zwischen den Beteiligten Vertraulichkeit vereinbart werden.
- Kostenneutral: Es entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten. Bei Mediationen "vor Ort" außerhalb des Gerichts entstehen für die Beteiligten Auslagen des Güterichters, insbesondere Reisekosten, die sie wie die eigenen Kosten für die Wahrnehmung des Termins beim Güterichter und die Kosten für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte zu tragen haben.
Haben Sie weitere Fragen?
Für weitere Informationen über die Mediation stehen Ihnen gerne die Güterichterinnen des Gerichts zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Mediation entnehmen Sie bitte dem Niedersächsischen Landesjustizportal.