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Hinweise für Zeuginnen und Zeugen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge vor dem Verwaltungsgericht aussagen sollen, sendet Ihnen das Gericht eine Ladung zu. Das Schreiben des Gerichts enthält wichtige Hinweise, die Sie sorgfältig lesen sollten. Einige Fragen, die sich Ihnen stellen, werden vielleicht schon durch diese Hinweise beantwortet. Anderenfalls setzen Sie sich bitte telefonisch mit dem Gericht in Verbindung. Die Telefonnummer können Sie der Ladung entnehmen.

Möglicherweise helfen Ihnen aber auch die nachstehenden Informationen weiter, in denen es um die folgenden, häufig gestellten Fragen geht:

- Müssen Zeugen in jedem Fall vor Gericht erscheinen?

- Was erwartet Zeugen in der mündlichen Verhandlung?

- Welche finanzielle Entschädigung können Zeugen verlangen?

Müssen Zeugen in jedem Fall vor Gericht erscheinen?

Die Richter können in dem ihnen vorliegenden Fall nur dann die richtige Entscheidung treffen, wenn sie wissen, was wirklich geschehen ist. Um dies herauszufinden, kann es erforderlich werden, Zeugen anzuhören. Nach dem Gesetz sind Sie daher verpflichtet, einer Ladung als Zeugin oder Zeuge Folge zu leisten und vor Gericht zu erscheinen.

Gewiss kann es mit Belastungen und Unannehmlichkeiten verbunden sein, zu dem Termin anzureisen. Sie sollten bei allem aber stets beachten, dass Sie damit eine für unser Gemeinwesen wichtige staatsbürgerliche Pflicht erfüllen und im Übrigen selbst in eine Situation geraten könnten, in der Sie dankbar sind, dass Zeugen ihren Pflichten nachkommen.

Zeuginnen oder Zeugen, die ohne genügende Entschuldigung nicht vor Gericht erscheinen, müssen mit weitreichenden Konsequenzen rechnen:

- Sie müssen die Kosten tragen, die sie durch ihr Ausbleiben verursacht haben.

- Sie haben mit einem Ordnungsgeld von bis zu 1000,-- Euro zu rechnen und wenn dieses nicht gezahlt wird mit einer Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen.

- Das Gericht kann anordnen, dass die Zeugin/der Zeuge zwangsweise vorgeführt wird.

Die Pflicht, zum Termin zu erscheinen, kann nur entfallen, wenn Sie aus schwerwiegenden Gründen verhindert sind. Das kann z. B. bei einer ernsthaften Erkrankung der Fall sein. Wenn Sie meinen, ein solcher Grund liege vor, sollten Sie sich möglichst umgehend an das Gericht wenden: Sie müssen dann einen wenn möglich schriftlichen Befreiungsantrag stellen und sollten diesem Antrag Belege für den Hinderungsgrund beifügen. Wenn Sie wegen Erkrankung nicht vor Gericht erscheinen möchten, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der sich ergibt, dass Sie verhandlungs- oder reiseunfähig sind; die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit reicht nicht. Ihre Pflichten aus einem Arbeitsvertrag rechtfertigen es in der Regel nicht, dem Termin fernzubleiben: Die Zeugenpflicht befreit Sie von der arbeitsvertraglichen Verpflichtung, die Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen (siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2001 - 6 AZR 30/01 - ).

Ihre Ladung gilt weiter, solange das Gericht sie nicht aufgehoben hat. Auch deshalb sollten Sie dem Gericht den Hinderungsgrund per Fax oder zumindest telefonisch mitteilen, wenn bis zum Termin nur noch wenig Zeit ist.

Was erwartet Zeugen in der mündlichen Verhandlung?

Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge angehört werden sollen, wird Sie die Richterin oder der Richter vor Ihrer Vernehmung über die Strafbarkeit einer Falschaussage belehren. Das Gesetz verlangt eine solche Belehrung unabhängig von der Person der jeweiligen Zeugin oder des jeweiligen Zeugen.

Weil nur wahrheitsgemäße Zeugenaussagen zu richtigen Urteilen führen können, sieht das Strafgesetzbuch bei Falschaussagen erhebliche Strafen vor. So sollten Sie berücksichtigen, dass Sie nach Ihrer Aussage möglicherweise einen Eid leisten müssen. Bei einem Meineid (eidliche Falschaussage) droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren. Wer unvereidigt bleibt und vorsätzlich falsch aussagt, hat ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Aber auch demjenigen, der (ohne Eid) fahrlässig die Unwahrheit sagt, weil er z. B. vor seiner Aussage nicht sorgfältig genug überlegt hat, droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.

Grundsätzlich sind Zeuginnen und Zeugen zur Aussage verpflichtet. Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen, über die Sie das Gericht in der Verhandlung gegebenenfalls belehren wird, ein Recht auf Aussageverweigerung vor. Dies betrifft insbesondere Ehegatten und nahe Verwandte des Klägers oder des Beklagten. In einem solchen Fall sind Sie zur Aussage nicht gezwungen; Sie können sich aber zur Aussage bereit erklären und müssen dann alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten.

Wird die Aussage ohne gesetzlichen Grund verweigert, werden dem Zeugen die durch die Verweigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht gezahlt wird, Ordnungshaft festgesetzt. Auch zur Erzwingung der Aussage kann Haft angeordnet werden.

Das Gericht wird Sie zunächst „zur Person“ befragen (d. h. insbesondere nach Ihrem Namen und danach, inwieweit Sie mit Kläger oder Beklagtem verwandt oder verschwägert sind); auch insoweit sind falsche Angaben strafbar. Darauf folgt die Befragung „zur Sache“, d. h. zu den tatsächlichen Geschehnissen, zu deren Aufklärung Sie mit Ihrer Aussage beitragen sollen. Sie erleichtern dem Gericht die Arbeit, wenn Sie bei Ihrer Aussage die folgende Faustformel berücksichtigen: Eigene Erinnerungen schildern – Unsicherheiten deutlich machen – Wertungen und eigene Schlussfolgerungen möglichst vermeiden. Wenn Sie über Aufzeichnungen oder andere Unterlagen zu dem Vorfall verfügen, sollten Sie diese im Termin vorlegen.

Welche finanzielle Entschädigung können Zeugen verlangen?

Jeder vom Gericht geladene Zeuge hat einen Anspruch auf Entschädigung. Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach der Vernehmung gestellt werden, sonst erlischt der Anspruch. Auf einen begründeten Antrag von Ihnen kann das Verwaltungsgericht die Frist verlängern; wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben, kann das Gericht Ihnen auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren (zu den Einzelheiten siehe § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes – JVEG –, Bundesgesetzblatt I 2004, Seite 718, in der aktuellen Fassung).

Entschädigung wird geleistet für Verdienstausfall (ersatzweise für Nachteile bei der Haushaltsführung oder für Zeitversäumnis) und für notwendige Auslagen. Der Ladung zum Termin sind Vordrucke für einen Antrag auf Zeugenentschädigung und für eine Bescheinigung des Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber beigefügt.

Der Verdienstausfall wird Ihnen bis zur Höchstgrenze von 25 Euro pro Stunde der versäumten Arbeitszeit erstattet. Sind Sie nicht erwerbstätig und führen Sie einen Haushalt für mehrere Personen, erhalten Sie eine „Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung“ von 17 Euro je Stunde. Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich denselben Anspruch, jedoch abzüglich der Zahl der Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Entsteht kein Verdienstausfall und wird auch keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gewährt, so erhalten Sie eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 4 Euro je Stunde, es sei denn, Ihnen ist ersichtlich kein Nachteil entstanden (zu den Einzelheiten siehe §§ 19-22 JVEG; Entschädigung für maximal 10 Stunden je Tag).

Ihre notwendigen Auslagen werden nur erstattet, wenn sie durch Belege nachgewiesen sind (z. B. Fahrkarten der benutzten öffentlichen Verkehrsmittel), § 5 Abs. 1 JVEG. Fahrpreisermäßigungen müssen Sie ausnutzen. Wenn Sie die Reise von einem anderen Ort antreten wollen, nach dem Termin an einen anderen Ort zurückfahren oder andere Umstände Ihr Erscheinen zum Termin erheblich verteuern, teilen Sie dies bitte sofort dem Gericht mit. Sonst laufen Sie Gefahr, dass Ihnen entstehende Mehrkosten nicht erstattet werden. Mehrkosten können nur dann ersetzt werden, wenn Sie hierzu durch besondere Umstände genötigt waren. Benutzen Sie ein eigenes Kraftfahrzeug, so erhalten Sie für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs 0,35 Euro zuzüglich barer Auslagen (wie z. B. Parkgebühren), § 5 Abs. 2 JVEG. Zusätzlich kann sich ein Anspruch auf Tagegeld ergeben, wenn Sie nicht am Ort des Termins wohnen und dort auch nicht berufstätig sind (§ 6 Abs. 1 JVEG). Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld gezahlt (§ 6 Abs. 2 JVEG).

Wenn Sie mittellos sind, kann Ihnen auf Antrag für die zu erwartenden Reisekosten ein Vorschuss aus der Staatskasse bewilligt werden. Den mit einer Begründung versehenen Antrag müssen Sie unverzüglich bei dem Gericht stellen, das Sie geladen hat. In Eilfällen können Sie sich unter Vorlage der Ladung auch an das für Ihren Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht wenden. Auch unabhängig davon ist bei erheblichen Beträgen ein angemessener Vorschuss zu bewilligen (insbesondere wenn erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstehen werden, siehe § 3 JVEG).

Haftungsausschluss:

Diese wie alle anderen Informationen auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Braunschweig erfolgen ohne Gewähr für die Richtigkeit. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen.

Herausgeber: Verwaltungsgericht Braunschweig - Pressestelle -


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