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Vorschau auf öffentliche Verhandlungen

Information der Pressestelle des Gerichts


Vorschau für August 2024

In den folgenden Verfahren, die aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten, ist im August eine öffentliche Verhandlung vorgesehen:

06.08.2024 – 10:30 Uhr Sitzungssaal 1 –

4 A 129/20

Schließung einer Fahrschule auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2020 (Covid-19)

Die Klägerin, eine Fahrschule, wendet sich gegen ein im März 2020 während der „Corona-Pandemie“ erlassenes Verbot der Durchführung von Fahrschulunterricht. Sie verfolgt die Klage auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verbots nach Ablauf der Regelung weiter.

Die Klägerin macht unter anderem geltend, es habe in den damals erlassenen Vorschriften bereits an einer Rechtsgrundlage für ein Verbot von Fahrschulunterricht gefehlt. Außerdem sei eine komplette Untersagung unverhältnismäßig gewesen, da Teile des Fahrschulbetriebs (so z.B. bei Motorradfahrten) einen Mindestabstand zwischen den beteiligten Personen ohnehin einhielten und auch der Theorieunterricht bei ausreichend großen Räumlichkeiten im Abstand jeweils von 1,50 m hätte durchgeführt können. Der beklagte Landkreis beruft sich unter anderem darauf, dass die Maßnahme befristet erlassen worden sei und dass es sich angesichts der seinerzeit seit mehreren Wochen exponentiell wachsenden Infektionszahlen um eine notwendigerweise mit Ungewissheiten belastete Situation gehandelt habe. Diese Situation habe es erfordert, kurzfristig zur Eindämmung der Pandemie weitgehend zwischenmenschliche Kontakte zu verhindern.

06.08.2024 – 11:30 Uhr Sitzungssaal 1 –

4 A 435/20

Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Schulen im Jahr 2020 (Covid-19)

Der Kläger, Schüler eines Gymnasiums, wendet sich mit seiner Klage gegen die im November 2020 auf Grundlage der damals gültigen „Niedersächsischen Corona-Verordnung“ bestehende Pflicht, im Schulgebäude außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Masken seien gesundheitsschädlich und die Anknüpfung von „Corona-Maßnahmen“ an die jeweils aktuellen Zahlen der Infizierten rechtswidrig gewesen. Die beklagte Schule macht geltend, dass sie nicht der richtige Klagegegner sei, weil sie keine eigene Anordnung getroffen, sondern mit der „Maskenpflicht“ in der Schule eine damals geltende gesetzliche Pflicht umgesetzt habe. Ein vom Kläger für eine mögliche Befreiung vorgelegtes ärztliches Attest habe den hierfür bestehenden Anforderungen darüber hinaus nicht entsprochen.

13.08.2024 – 13:00 Uhr Sitzungssaal 1 –

7 A 285/20

Verlust der Versorgungsbezüge, Verbot der Titelführung

Der Kläger ist ein ehemaliger Professor der TU Braunschweig im Ruhestand. Er wendet sich gegen einen Bescheid vom 30. Juni 2020, mit dem die TU Braunschweig die Einstellung der Zahlung seiner Beamtenversorgung verfügt und ihm das Recht auf Führung des Titels „Professor im Ruhestand“ entzogen hat.

Hintergrund dieser Maßnahmen der TU ist eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen Untreue in 41 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren durch das Landgericht Essen im März 2020.

Ansprechpartner:

Dr. Torsten Baumgarten

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts / Pressesprecher

Telefon: 0531 488 -3018 (oder -3020)

E-Mail: torsten.baumgarten@justiz.niedersachsen.de




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