Hinweise für Dolmetscherinnen und Dolmetscher
Gemäß § 185 GVG i.V.m. § 55 VwGO ist in mündlichen Verhandlungen ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. In den vor dem Verwaltungsgericht verhandelten Asylverfahren ist dies regelmäßig der Fall. Den Richterinnen und Richtern steht hierzu zum einen eine in der Gerichtsverwaltung geführte Liste mit Dolmetscherinnen und Dolmetschern zur Verfügung, ferner die Liste der Dolmetscher mit Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG oder die Bundesdatenbank. Die Auswahl obliegt den Richterinnen und Richtern.
Weitere Hinweise finden Sie hier: Hinweise MJ Niedersachsen