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Hinweise zur Barrierefreiheit - Mobile Höranlage

Für das Land Niedersachsen ist die Verbesserung der Selbstständigkeit der Menschen mit Behinderung ein wichtiges Ziel. Mit dem am 14. November 2007 im Niedersächsischen Landtag verabschiedeten Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (NBGG) vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661) sind die Rechte von Menschen mit Behinderungen deutlich gestärkt worden. Vorhandene Barrieren und rechtliche Hürden müssen so weit wie möglich abgebaut werden.

Mit den folgenden Informationen möchten wir Menschen mit Handicaps über die Barrierefreiheit im Verwaltungsgericht Braunschweig informieren und den Zugang zum Gebäude erleichtern.

Allgemeine Hinweise zur Barrierefreiheit

Auf dem Hof vor dem Hauptgebäude des Verwaltungsgerichts und des Sozialgerichts Braunschweig finden Sie behindertengerechte Parkplätze. Um auf den Hof fahren zu können, melden Sie sich bitte über die Gegensprechanlage an der Zufahrtsschranke bei der Wachtmeisterei (Information).

Rechts neben dem Haupteingang befindet sich eine behindertengerecht angebrachte Klingel. Der barrierefreie Zugang zum Gerichtsgebäude ist über das Untergeschoss und einen Fahrstuhl möglich. Neben dem Fahrstuhl im Untergeschoss gibt es eine behindertengerechte Toilette.

Der Zugang zu den Sitzungssälen und zur Rechtsantragstelle ist nach Nutzung des Fahrstuhls ebenerdig.

Der Nachtbriefkasten ist ebenerdig an der linken Seite des Eingangsportals angebracht.

Unterstützung für Hör- und Sehbehinderte

Für hör- oder sprachbeeinträchtigte Menschen besteht die Möglichkeit des Einsatzes einer digitalen Hör-Anlage (FM-Anlage). Soweit Sie für die Verständigung eine Hör-Anlage benötigen, werden Sie gebeten, rechtzeitig vor dem Termin unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Serviceeinheit des Gerichts Kontakt aufzunehmen.

Eine blinde oder sehbehinderte Person, die Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist, kann verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person beauftragt wurde, deren Rechte wahrzunehmen oder hierfür bestellt worden ist. Kosten für die Zugänglichmachung werden nicht erhoben. Soweit Sie eine besondere Zugänglichmachung wünschen, werden Sie gebeten, unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Serviceeinheit des Gerichts Kontakt aufzunehmen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Niedersächsischen Landesjustizportal

Kontakt

Wenn Sie Fragen zur Barrierefreiheit im Verwaltungsgericht haben oder Hilfe und Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Wachtmeisterei/Information (Tel. 0531 488-3000).


Stand: 30.09.2024

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