Niedersachsen klar Logo

Rechte dürfen nicht in Braunschweig demonstrieren

Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Demonstrationsverbot ab.

Das von der Stadt Braunschweig ausgesprochene Verbot der für den 4. Juni angemeldeten Demonstration in Braunschweig ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts heute entschieden und damit den Eilantrag des Anmelders gegen die Verbotsverfügung abgelehnt.

Zur Begründung führen die Richter aus: Zwar dürfe eine Versammlung wegen des Grundrechts auf Demonstrationsfreiheit und der hohen Bedeutung dieses Freiheitsrechts nur ausnahmsweise verboten werden. Hier liege ein solcher Ausnahmefall allerdings vor. Das Verbot sei zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechte notwendig. Die fremdenfeindliche Demonstration würde die Durchführung des am gleichen Tag stattfindenden Kulturfestes Braunschweig International faktisch verhindern oder jedenfalls massiv beeinträchtigen. Mit der Teilnahme an diesem Fest sei eine die Integration ausländischer Mitbürger und das friedliche Zusammenleben aller Menschen bejahende Meinungskundgabe verbunden. Die geplante Demonstration habe unter Berücksichtigung früherer Äußerungen des Antragstellers ausländerfeindlichen Charakter und untergrabe daher Anliegen und Bedeutung des Festes. Von der geplanten Demonstration gehe außerdem ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial aus; dies zeigten Berichte über inhaltlich identische und thematisch vergleichbare Veranstaltungen des Antragstellers. Angesichts des sich daraus ergebenden schwerwiegenden Konfliktpotenzials sei die polizeiliche Einsatztaktik, langfristig und weiträumig Absperrungen zu errichten und Personenkontrollen vorzunehmen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Polizeieinsatz und die abschreckende Wirkung, die von einer Demonstration mit fremdenfeindlichen Positionen und erheblichem Aggressionspotenzial ausgehe, würde die Durchführung des Festes maßgeblich beeinträchtigen.

Zu Recht habe die Stadt den Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger, die an dem Kulturfest teilnehmen wollen, Vorrang eingeräumt vor den Rechten der Demonstrationsteilnehmer. Das Kulturfest finde in langjähriger Tradition stets am ersten Samstag im Juni statt, der Termin sei also mit dem Symbolcharakter der Veranstaltung und deren Aussagen verbunden. Zulasten der geplanten Demonstration sei außerdem zu berücksichtigen, dass sie den Schlossplatz nutzen wolle. Die Nutzung dieses Platzes durch eine Versammlung extrem fremdenfeindlicher Kräfte könne angesichts seiner von der Stadt zutreffend dargestellten Geschichte die Schrecken der totalitären und unmenschlichen Nazi-Herrschaft wachrufen und andere Bürgerinnen und Bürger damit einschüchtern. Schließlich spreche nach den Ermittlungen des Gerichts Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller die Terminkollision rechtzeitig bekannt gewesen sei.

Auf die Frage, ob die Stadt gegen das sog. Kooperationsgebot verstoßen habe, komme es für die Entscheidung nicht an. Abzustellen sei allein auf die aktuelle Situation und die sich daraus ergebende Gefahrenlage.

Die Kammer hatte in dem Eilverfahren nur zu entscheiden, ob das Verbot voraussichtlich rechtmäßig ist. Abschließend kann die Rechtslage nur in einem Klageverfahren geprüft werden.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann der Anmelder der Demonstration das Rechtsmittel der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

(Aktenzeichen 5 B 97/11)

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.05.2011
zuletzt aktualisiert am:
08.03.2013

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

Verwaltungsgericht Braunschweig
- Pressestelle -
Wilhelmstraße 55
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-3018 oder -3020
Fax: 05141 593733001

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln