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Verwaltungsgericht stoppt Tiny-Häuser im Landschaftsschutzgebiet

BRAUNSCHWEIG. Der Betreiber eines Veranstaltungslokals im Landschaftsschutzgebiet Heeseberg (bei Jerxheim/Landkreis Helmstedt) darf dort vorerst keine Tiny-Häuser als Ferienhäuser errichten und auch kein Brauhaus sowie einen Kiosk bauen. Einem gegen die Genehmigung des Landkreises Helmstedt gerichteten Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts gestern stattgegeben.

Das Veranstaltungslokal „Heese 5“ liegt im Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“ sowie im FFH-Gebiet „Heeseberg-Gebiet“. Solche Fauna-Flora-Habitate bilden als Bestandteile von Natura 2000-Gebieten ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten für gefährdete Pflanzen- und Tierarten und ihre natürlichen Lebensräume innerhalb der Europäischen Union. Der Betreiber des „Heese 5“ verfolgt schon seit dem Jahr 2021 den Plan, seine Gastronomie auf dem Heeseberg um drei Tiny-Häuser – für besonders umweltbewusste Urlauber bestimmte Minimalhäuser von je 35 m² Grundfläche – zu erweitern. Nachdem ihm der Landkreis Helmstedt zunächst positive Signale gesendet und auch bereits eine Fördersumme bewilligt hatte, verzögerte sich das Baugenehmigungsverfahren wegen umweltschutzrechtlicher Bedenken der Naturschutzbehörde des Landkreises sowie des Beratungsforstamts Wolfenbüttel und privater Naturschutzverbände. Ein vom Landkreis Helmstedt kurzfristig in Auftrag gegebenes, naturschutzfachliches Gutachten kam indes zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben das Schutzgebiet nur unwesentlich zu beeinträchtigen drohe. Daraufhin erteilte der Landkreis dem Betreiber des „Heese 5“ am 31.03.2023 unter diversen Auflagen sowie unter Befreiung von mehreren Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung die begehrte Baugenehmigung. Der BUND legte in seiner Eigenschaft als klageberechtigter Naturschutzverband beim Landkreis Widerspruch gegen das Vorhaben ein und stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Braunschweig. Das Gericht hat den Betreiber des Veranstaltungslokals zum Verfahren beigeladen.

Zur Begründung ihrer Eilentscheidung führen die Richterinnen und Richter der 2. Kammer aus, die Entscheidungen des Landkreises seien nach der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung rechtswidrig. Die Baugenehmigung sei voraussichtlich schon deswegen rechtswidrig, weil das Vorhaben in einem FFH-Gebiet liegt und der Landkreis daher nach Bundes- und Europarecht eine besondere Verträglichkeitsprüfung hätte durchführen müssen. Dies habe er nicht getan. Das Bauvorhaben verstoße voraussichtlich außerdem gegen verschiedene Vorschriften der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet, insbesondere gegen das Verbot, dort keine „nicht privilegierten baulichen Anlagen“ zu errichten. Darunter falle auch das geplante Vorhaben mit einer Erweiterung des vorhandenen Baubestandes um mehr als ein Drittel und einer Erhöhung der Schlafplätze um mehr als das Doppelte. Insbesondere genüge es nicht, dass der Landkreis mit dem Vorhaben den Tourismus fördern wolle, denn er habe die erforderlichen Vorteile für diesen Wirtschaftszweig - etwa gesteigerte Besucherzahlen - nicht vertieft dargelegt, weshalb touristische Belange in der zu treffenden Abwägung bislang nicht hätten berücksichtigt werden können.

Der Landkreis hätte, so das Gericht weiter, darüber hinaus Alternativen prüfen und insbesondere ermitteln müssen, ob sich die geplanten Anlagen nicht in zumutbarer Weise anders gruppieren lassen.

Gegen den Beschluss kann noch das Rechtsmittel der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

In dem jetzt abgeschlossenen Eilverfahren hatte das Gericht nur eine vorläufige Prüfung vorzunehmen. Ein Hauptsacheverfahren (eine Klage) ist noch nicht beim Verwaltungsgericht anhängig. Derzeit ist das Widerspruchsverfahren beim Landkreis noch nicht abgeschlossen, grundsätzlich wäre eine Klage erst danach möglich. In einem Hauptsacheverfahren würde das Gericht die Fragen abschließend prüfen.

(Beschluss vom 24.07.2023, Aktenzeichen 2 B 116/23)

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.07.2023

Ansprechpartner/in:
Vorsitzende Richterin/Pressesprecherin Eva Horten

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