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Versorgungsauftrag für Krankenhaus Clausthal-Zellerfeld bleibt bestehen

BRAUNSCHWEIG. Die Kündigung des Versorgungsvertrages mit dem Krankenhaus Clausthal-Zellerfeld ist nicht wirksam geworden, der Versorgungsauftrag bleibt damit bestehen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts am Mittwoch nach einer mündlichen Verhandlung entschieden.

Die Krankenkassen hatten den Versorgungsvertrag mit der Asklepios Harzklinik Clausthal-Zellerfeld gekündigt, weil das Krankenhaus ihrer Ansicht nach eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung nicht mehr gewährleisten kann und die Einrichtung für eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten nicht mehr erforderlich ist. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichberechtigung hatte der Kündigung widersprochen. Gegen die Entscheidung des Ministeriums erhob der Verband der Ersatzkrankenkassen (vdek) Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben. Die Klinik erhob Klage gegen die Kündigung und beantragte festzustellen, dass der Versorgungsvertrag fortbesteht.

Das Gericht hat der Klage des Krankenhauses stattgegeben und die Klage des vdek abgewiesen. Zur Begründung führten die Richterinnen und Richter aus, die Kündigung des Versorgungsvertrages sei nicht wirksam geworden. Das Ministerium habe der Kündigung fristgerecht widersprochen. Die dagegen gerichtete Klage des vdek sei unzulässig: Das Klagerecht gegen die Entscheidung des Ministeriums stehe nur den Krankenkassen gemeinsam zu, nicht einem einzelnen Verband. Mit der Kündigung werde dem Krankenhaus die Existenzgrundlage entzogen. Dies erfordere ein einheitliches Vorgehen der Krankenkassen, auch bei der Klage.

Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts können die unterlegenen Parteien beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Berufung einlegen.

(Aktenzeichen: 5 A 210/18 und 5 A 59/19)


Artikel-Informationen

erstellt am:
27.06.2019

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

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