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Stadtstraße Nord in Braunschweig: Planfeststellung ist derzeit rechtswidrig

BRAUNSCHWEIG. Der Planfeststellungsbeschluss der Stadt Braunschweig zum Neubau der Stadtstraße Nord in Braunschweig ist in der derzeitigen Fassung nicht mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar. Das hat das Verwaltungsgericht gestern nach mehrstündiger Verhandlung entschieden. Die Stadt erhält mit dem Urteil die Gelegenheit, unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben neu zu entscheiden und die Fehler zu beheben.

Nach dem Urteil des Gerichts hat die Stadt insbesondere die Lärmbeeinträchtigungen durch die neue Straße nicht korrekt ermittelt: So ist der beauftragte Gutachter beispielsweise davon ausgegangen, dass für den vorgesehenen Asphaltbelag („Flüsterasphalt“) ein Abzug bei der Berechnung der Lärmpegel vorzunehmen ist. Das Gesetz sieht dies nach dem Urteil des Gerichts aber nur vor, wenn eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist. Ein solcher Nachweis liege für innerstädtische Straßen bislang nicht vor. Das Gesetz wolle sicherstellen, dass die von Verkehrslärm Betroffenen sich dauerhaft auf die Lärmminderung verlassen können.

Außerdem habe das von der Stadt eingeholte Lärmgutachten z.B. die rechtlichen Vorgaben für die Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht ausreichend berücksichtigt und zum Teil die gesetzlichen Grenzwerte nicht beachtet.

Auch das gesetzlich vorgesehene Verfahren sei vor der Entscheidung der Beklagten teilweise nicht eingehalten worden. Insbesondere hatte die Beklagte vor Erlass ihres Ergänzungsbeschlusses im Oktober 2018 ein geändertes Lärmgutachten eingeholt, das sie der Öffentlichkeit hätte zugänglich machen müssen. Daneben habe die Beklagte z.B. die gesetzlichen Dokumentationspflichten nicht ausreichend beachtet.

Das Verwaltungsgericht hat davon abgesehen, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, weil grundsätzlich noch die Möglichkeit bestehe, die Fehler in einem ergänzenden Verfahren zu beheben.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss der Stadt hatte der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Klage erhoben. Er nahm damit eine den anerkannten Umweltverbänden gesetzlich eingeräumte Klagebefugnis in Anspruch.

Die Verfahrensbeteiligten können gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragen.

(Aktenzeichen 6 A 159/17)

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.08.2019

Ansprechpartner/in:
Frau Düfer

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