Niederschlagswassergebühren in der Stadt Gifhorn sind rechtmäßig
Der Beschluss des Rates der Stadt Gifhorn vom 22.10.2011, die ermäßigte Niederschlagswassergebühr für die Bürger zu streichen, die bereits einen finanziellen Beitrag zum Bau der entsprechenden Abwasseranlagen geleistet hatten, ist rechtmäßig.
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 15. Mai entschieden, dass der Verzicht auf den sog. ermäßigten Gebührensatz auch unter Beachtung des Gleichheitssatzes rechtmäßig ist.
Die Kläger hatten in einem vorangegangenen Prozess erfolgreich auf die Anwendung des ermäßigten Satzes für Niederschlagswassergebühren auf ihr Grundstück geklagt, da sie beim Kauf des Grundstücks durch Zahlungen an einen Erschließungsträger einen finanziellen Beitrag zum Bau der Abwasseranlagen geleistet hatten.
In der nun u.a. zum Wegfall des ermäßigten Gebührensatzes ergangenen Entscheidung stellt das Gericht darauf ab, dass es sich nur um etwa 120 sog. „Altanschlussnehmer“ bei etwa 3800 Niederschlagswassergebührenzahlern handele. Die seinerzeit von ihnen erbrachten finanziellen Beiträge seien durch den Zeitablauf nahezu vollständig ausgeglichen. Der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil könne nur im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen Bedeutung erlangen und würde lediglich eine zu vernachlässigenden Verringerung der Gebührenhöhe um 0,05 bis 0,093 Cent/qm zur Folge haben.
Fehler in der Gebührenkalkulation der Stadt Gifhorn vermochte das Gericht nicht festzustellen.
(Urteil vom 15.05.2012, Aktenzeichen 8 A 71/11)