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Klagen gegen Rückbauanordnungen von Gartenlauben in Goslar zurückgenommen

In der mündlichen Verhandlung der 2. Kammer am heutigen Tag haben die Kläger ihre Klagen nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen, wodurch die Verfahren beendet wurden.

Folgender Sachverhalt lag den Verfahren zugrunde:

Die Kläger sind Eigentümer bzw. Pächter mehrerer, zum Teil nebeneinander liegender Grundstücke in der Gartenanlage „Lilienberg“ in Goslar, auf denen sie jeweils Lauben mit Grundflächen zwischen ca. 35 qm und ca. 53 qm errichtet haben. In der Anlage befinden sich insgesamt über 100 Grundstücke, von denen eine Vielzahl mit Lauben mit Grundflächen von jeweils mehr als 18 qm bebaut sind.

Für die Gartenanlage „Lilienberg“ existiert ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1963, der für das betreffende Gebiet eine Nutzung als „Dauerkleingärten“ und eine Bebauung der im Geltungsbereich liegenden Grundstücke mit Gebäuden mit einer Grundfläche von lediglich 18 qm festsetzt. Bei einer baurechtlichen Überprüfung des Gebietes im Jahr 2019 stellte die beklagte Stadt Goslar fest, dass zahlreiche Baulichkeiten die Obergrenze von 18 qm deutlich überschritten. Daraufhin entwickelte die Beklagte ein Konzept zur Überprüfung sämtlicher Kleingärten in ihrem Stadtgebiet (insgesamt 5 Gebiete), beginnend mit der Gartenanlage „Lilienberg“.

Mit Bescheiden vom 7. Juli 2020 hatte die Beklagte gegenüber den Klägern angeordnet, ihre Gartenhäuser bis zum 31. Oktober 2020 bzw. bis spätestens drei Monate nach Bestandskraft der Anordnung auf das zulässige Maß von 18 qm zurückzubauen für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld i. H. v. 1.500,- EUR angedroht.

Hiergegen haben die Kläger im August 2020 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Bebauungsplan aus dem Jahr 1963 sei inzwischen funktionslos geworden.

Nachdem die Kammer bereits einem Ortstermin durchgeführt hatte, wies der Vorsitzende in der heutigen mündlichen Verhandlung darauf hin, dass, selbst wenn der zurgunde liegende Bebauungsplan funktionslos und damit unwirksam geworden sei, woran insbesondere hinsichtlich der Festsetzungen zur maximalen Grundflächenzahl der Gartenlauben erhebliche Zweifel bestünden, sei die bauplanungsrechtliche Lage nach § 35 BauGB zu bewerten, weshalb die Lauben als Außenbereichsvorhaben unzulässig seien.

Die Beklagte stellte – mit Blick auf entsprechende Regelungen im Kleingartengesetz – ihrerseits in Aussicht, auf noch zu stellende Anträge der Kläger auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, Gartenhäuser mit einer Größe von bis zu 24 qm zu genehmigen. Daraufhin nahmen die Kläger ihre Klagen zurück.

(Aktenzeichen 2 A 340/20, 2 A 341/20 und 2 A 342/20)

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.11.2024

Ansprechpartner/in:
Vorsitzende Richterin/Pressesprecherin Eva Horten

Verwaltungsgericht Braunschweig
Güterrichterin
Wilhelmstraße 55
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-3074

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