Kein Verkauf von Zigaretten mit Aromakapsel
Zigaretten, die eine mit Menthol gefüllte Aromakapsel enthalten („Click & Roll“-Technik), dürfen in der Bundesrepublik nicht verkauft werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung entschieden.
Die Aromakapsel ist in den Zigarettenfilter integriert und kann vom Raucher durch Zerdrücken geöffnet werden. Dies führt dazu, dass Menthol freigesetzt und zusammen mit dem Rauch inhaliert wird. Das Produkt ist in Frankreich und verschiedenen anderen EU-Staaten zugelassen. Die Klägerin, ein Tabakunternehmen, wollte erreichen, dass ihr der Verkauf auch in Deutschland gestattet wird. Dies lehnte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Begründung ab, dem stünden zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegen. Die dagegen gerichtete Klage des Zigarettenherstellers wies das Verwaltungsgericht jetzt ab.
In ihrem Urteil führen die Richterinnen und Richter aus, das Bundesamt habe sich zu Recht auf zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes berufen. Auch wenn noch keine Studien vorlägen, aus denen sich ergibt, dass das Menthol der Kapselzigarette die Gesundheitsschädlichkeit der einzelnen Zigarette weiter erhöht, seien die mit der Aromakapsel ausgestatteten Zigaretten nach den vorliegenden Erkenntnissen doch gefährlicher als Zigaretten herkömmlicher Art. Die Vermarktung der von der Klägerin entwickelten Zigarette verstoße gegen die u. a. im Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakgebrauchs festgelegten Grundsätze, d. h. gegen die „Framework Convention on Tobacco Control" (FCTC). Danach solle die Attraktivität von Tabakprodukten nicht durch neuartige Produkte gesteigert werden. Durch die Einführung von Zigaretten mit Aromakapseln werde das Rauchen aber attraktiver gemacht.
Die Aromakapsel-Technik biete die Möglichkeit, zunächst eine „ganz normale“ Zigarette zu rauchen und dies dann durch das Zerbrechen der Kapsel mit einem atemerfrischenden Mentholgeschmack zu beenden. Dieser Effekt sei für Raucher attraktiv und begründe damit die Gefahr, dass Abhängigkeiten zumindest aufrechterhalten bleiben. Auch Gelegenheitsraucher, die wegen des beißenden und unangenehmen Geschmacks nicht regelmäßig zur Zigarette greifen, könnten durch diese Art der Zigarette nikotinabhängig werden. Besonders attraktiv sei die Zigarette für junge Raucher, die nach Äußerungen aus dem Herstellerunternehmen durch die Aromakapsel-Technik als Zielgruppe angesprochen würden.
Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen.
(Urteil vom 26.09.2012, Aktenzeichen 5 A 206/11)