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Demonstration gegen AfD-Parteitag: Auflagen sind rechtmäßig

BRAUNSCHWEIG. Die von der Stadt Braunschweig verfügten Auflagen für die Demonstration gegen den AfD-Parteitag sind rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts mit einem am Abend des 27. November 2019 den Verfahrensbeteiligten zugeleiteten Beschluss über den Eilantrag des Versammlungsleiters entschieden.

Die Stadt hatte insbesondere verfügt, dass die an der Braunschweiger VW-Halle geplanten Kundgebungen örtlich im Bereich vor der Halle verlegt werden müssen. Dies hatte sie unter anderem mit der Gewährleistung von Rettungswegen, dem Schutz vor gewalttätigen Auseinandersetzungen und der Verhinderung von Verkehrsbeeinträchtigungen begründet.

Zur Begründung führt das Gericht in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus:

Die von dem Veranstalter angezeigte Versammlung mit mehreren Kundgebungen sei als einheitliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes anzusehen. Daher seien die verfügten Auflagen als bloße Beschränkungen und nicht als Versammlungsverbote anzusehen, für die strengere rechtliche Voraussetzungen gelten. Beschränkungen dürfe die Stadt vornehmen, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die dafür bestehenden strengen Voraussetzungen seien erfüllt. Zum einen dienten die Beschränkungen dazu, die erforderlichen Rettungswege zu gewährleisten. Zum anderen bestehe eine besondere Gefahrenlage, weil es nach den polizeilichen Erkenntnissen, die die Kammer im Einzelnen darstellt, bei früheren Bundesparteitagen der AfD zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Auch für die geplante Demonstration sei nach den polizeilichen Erkenntnissen von der Teilnahme einer nicht geringen Zahl gewaltbereiter Personen auszugehen. Die örtliche Verlegung einzelner Kundgebungen sei erforderlich, um Leib und Leben der Einsatzkräfte, aber auch der Parteitagsteilnehmer zu schützen. Das Demonstrationsrecht erlaube es auch nicht, die öffentliche Aufmerksamkeit durch gezielte Blockaden des Straßenverkehrs zu steigern. Auch mit den verfügten Auflagen könne die Demonstration hinreichend auf ihr politisches Anliegen aufmerksam machen.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

(Aktenzeichen 5 B 402/19)


Artikel-Informationen

erstellt am:
28.11.2019

Ansprechpartner/in:
Präsident / Stellv. Pressesprecher Harald Meyer

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