Niedersachsen klar Logo

Demonstration auf Löwenwall nur mit Beschränkungen zulässig

BRAUNSCHWEIG. Die Auflagen, die die Stadt Braunschweig für die am Sonntag auf dem Löwenwall von Rechtsextremen geplante Demonstration erteilt hat, sind weit überwiegend rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts am 13.11.2020 in einem Eilverfahren entschieden (Aktenzeichen 5 B 320/20).

Die Richter heben in ihrer Entscheidung hervor: Trotz des grundsätzlich hohen Rangs der durch das Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit darf eine Versammlung durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn sie ein die Bürger einschüchterndes, provozierendes und aggressives Erscheinungsbild erzeugt. Daher sei es rechtmäßig zu verhindern, dass am 15.11.2020 in der Abenddämmerung und nach Einbruch der Dunkelheit unmittelbar am Obelisken auf dem Löwenwall rechtsextreme Demonstranten unter Verwendung von 100 Fackeln, schwarz-weiß-roten Fahnen, einem Transparent und einem Schallverstärker eine Veranstaltung durchführen, die ein militantes Gepräge gehabt und wie ein nationalsozialistischer Aufmarsch gewirkt hätte. Insbesondere dürfe die Stadt die Veranstaltung daher auch in den südlichen Bereich des Löwenwalls verlegen.

Die Teilnehmer der Veranstaltung, so das Gericht weiter, haben keinen Anspruch auf das uneingeschränkte Mitführen von Flaggen. Allerdings dürfe das Mitführen der Reichs- und der Reichskriegsflagge nach derzeitiger Rechtslage nicht vollständig untersagt werden: Ein gesetzliches Verbot bestehe gegenwärtig nicht. Der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 1. Oktober 2020 habe keine Gesetzeskraft, es handele sich nur um eine verwaltungsinterne Handlungsanweisung, die für die Bürgerinnen und Bürger nicht verbindlich sei. Jedoch müsse die Anzahl der Flaggen auf der Veranstaltung begrenzt werden. Das Gericht hat dazu verfügt, dass nur eine Flagge für je 10 Veranstaltungsteilnehmer gezeigt werden darf, wegen der zugelassenen Teilnehmerzahl von maximal 50 Personen also höchstens 5 Flaggen.

Gegen die Entscheidung der Kammer steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.


Artikel-Informationen

erstellt am:
13.11.2020
zuletzt aktualisiert am:
18.11.2020

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln