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Airlines müssen an ägyptischen Flughäfen für mehr Sicherheit sorgen

BRAUNSCHWEIG. Deutsche Fluggesellschaften müssen an ägyptischen Flughäfen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Terrorakten durchführen. Insbesondere dürfen sie dort Fracht, Post sowie Essen und Getränke nicht zuladen. Außerdem müssen die Airlines die Pässe der Passagiere unmittelbar vor dem Betreten der Flugzeuge zusätzlich kontrollieren, sofern der seitliche Zugang zur Passagierbrücke nicht beaufsichtigt wird. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts am Mittwoch nach einer mündlichen Verhandlung entschieden.

Anlass für die Sicherheitsmaßnahmen war der Absturz eines russischen Airbus A 321 am 31. Oktober 2015 über der Sinai-Halbinsel. Der Airbus war vom Flughafen Sharm el-Sheik in Ägypten gestartet. Als Ursache des Absturzes wurde ein Sprengsatz vermutet, später bekannte sich ein Ableger des sogenannten Islamischen Staates zu der Tat. Daraufhin inspizierten Vertreter deutscher Behörden die ägyptischen Flughäfen und stellten Sicherheitsdefizite fest, vor allem bei der Personen- und Gepäckkontrolle sowie der Sicherung des Flughafengeländes. Auf dieser Grundlage erließ das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig gegenüber den deutschen Luftverkehrsunternehmen verschiedene Sicherheitsauflagen für ägyptische Flughäfen. Dagegen erhoben die Air Berlin, Condor, Eurowings, Germania, German Wings, Lufthansa, SunExpress und TuiFly Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung führten sie unter anderem aus, Auflagen dürfe das Bundesamt nur für das deutsche Staatsgebiet erteilen, zur Umsetzung in Ägypten fehlten den Airlines auch die rechtlichen Befugnisse.

Das Gericht hat die Klagen im Wesentlichen abgewiesen. Die vom Luftfahrt-Bundesamt verfügten Sicherheitsauflagen seien überwiegend rechtmäßig. Dies gelte vor allem für die Auflagen, in Ägypten keine Fracht, keine Post sowie kein Essen und keine Getränke zuzuladen und zusätzliche Passkontrollen bei den Passagieren durchzuführen. Zu diesen Maßnahmen sind die Airlines - so die Richterinnen und Richter - nach § 9 des Luftsicherheitsgesetzes verpflichtet. Danach müssen die Luftfahrtunternehmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung unter anderem von Fracht und Gepäck durchführen. Diese Pflicht gelte auch für Flughäfen im Ausland. Sie umfasse die Maßnahmen der Eigensicherung, zu denen der Eigentümer des Flugzeugs aufgrund seines Hausrechts berechtigt sei. Dazu gehörten auch die Entscheidungen darüber, welche Personen Zugang zum Flugzeug erhalten und was verladen werden darf.

Nicht mit dem Gesetz vereinbar seien dagegen die Auflagen, das im Terminal verladene und in Containern verschlossene Gepäck durch geschultes Personal begleiten zu lassen. Das Hausrecht über das Flugzeug berechtige die Airlines nicht dazu, solche Überwachungen auf ausländischen Flughäfen durchzuführen.

Die Sicherheitsauflagen gelten für alle ägyptischen Flughäfen mit Ausnahme von Kairo. Betroffen sind insbesondere also auch die Flughäfen Hurghada, Sharm el-Sheik und Marsa Alam.

Die Fluggesellschaften und das Luftfahrt-Bundesamt können gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragen.

(Aktenzeichen: 2 A 327 bis 332/16, 2 A 334/16, 2 A 335/16)


Artikel-Informationen

erstellt am:
14.07.2017

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

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