Ausbau der K 25 in Lengede: Gericht stellt Planungsfehler fest
Das Verwaltungsgericht hat mit einem gestern nach einer Verhandlung verkündeten Urteil den Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Peine zum Ausbau des Bodenstedter Weges im Ortszentrum von Lengede aufgehoben. Die Richterinnen und Richter entschieden, dass die für einen solchen Beschluss erforderliche Abwägung fehlerhaft sei. Der Landkreis habe für den Beschluss nicht die seinerzeit bereits gültigen aktuellen Richtlinien zur Anlage von Straßen (die sogenannten RASt06), sondern eine frühere Fassung berücksichtigt.
Die aktuellen Vorschriften sähen unter anderem einen Sicherheitsraum von grundsätzlich 75 Zentimetern zwischen Radweg und Parkbuchten vor, für Gehwege ein Grundmaß von 1,80 Metern und für Fahrbahnen bei einem wie hier angenommenen Begegnungsverkehr zwischen Lkw ein Grundmaß von 6,35 Metern. Bei „eingeschränkten Bewegungsspielräumen“ könne die Fahrbahnbreite auch 6 Meter betragen, dann sei aber eine Durchfahrtgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h zu bestimmen. Der Landkreis habe sich in seinem Beschluss dagegen nur auf die älteren Vorschriften bezogen. Auf dieser Grundlage habe er keine Sicherheitsräume zwischen Radwegen und Parkbuchten vorgesehen und die Gehwege mit 1,50 Metern Breite geplant. Die Fahrbahn soll nach den Planungen des Kreises 6,26 Meter breit werden; dabei verfolge der Kreis mit der Planung aber weiterhin das Ziel, auf der Straße eine Geschwindigkeit von 50 km/h beizubehalten. Auch die Breite der Radwege entspreche nicht den Regel-Vorgaben der RASt06. Zwar könnten die Planungsbehörden wegen besonderer Umstände des Einzelfalles von den Richtlinien abweichen. Ihre Überlegungen dazu müssten sie jedoch im Planfeststellungsbeschluss darlegen. Dies sei hier nicht geschehen. Das Gericht hat weiter entschieden, die erheblichen Mängel des Planfeststellungsbeschlusses könnten nach den planungsrechtlichen Bestimmungen nicht „geheilt“ werden.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss hatte ein Anwohner der Straße geklagt, der geltend gemacht hat, die geplante Straße und die Nebenanlagen seien zu gering dimensioniert; dadurch entstünden für ihn und andere Verkehrsteilnehmer Gefahren.
Die Richterinnen und Richter machten deutlich, dass ein Bedarf für den Umbau der Straße durchaus bestehe. Wenn sich aber die Behörde für einen Umbau entscheide, müsse sie die aktuellen rechtlichen und technischen Regeln berücksichtigen und in ihre Abwägung einbeziehen. Dass der Landkreis dies getan habe, sei nicht erkennbar.
Der Landkreis Peine kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragen.
(Aktenzeichen 6 A 95/09)