Landtagswahl: NPD-Kandidat scheitert mit Eilantrag gegen Einziehung der "Wählbarkeitsbescheinigung"
Verwaltungsgerichte dürfen Wählbarkeitsbescheinigungen der Gemeinden nicht überprüfen.
Patrick Kallweit, Kandidat der NPD für die im kommenden Jahr stattfindende Landtagswahl in Niedersachsen, ist im Rechtsstreit um eine Wählbarkeitsbescheinigung unterlegen. Mit einem Eilantrag wollte er vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stadt Vienenburg vorgehen, die ihm die Wählbarkeitsbescheinigung entzogen hat. Diesen Antrag hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts am Freitag abgelehnt.
In den Landtag dürfen nur Personen gewählt werden, die am Wahltag seit 6 Monaten ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben. Wenn dies der Fall ist, stellt die Wohnsitz-Gemeinde eine Bescheinigung aus. Das hatte auch die Stadt Vienenburg im Fall des Antragstellers zunächst getan. Dieser arbeitet nach eigenen Angaben in Dresden als Mitarbeiter der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag. Unstreitig hatte er bis Ende August eine Wohnung in Vienenburg. Die Stadt ist der Ansicht, dass er danach einen Wohnsitz in Niedersachsen nur vorgetäuscht habe, und entzog ihm deshalb die erteilte Wählbarkeitsbescheinigung. Dagegen stellte der Antragsteller am Donnerstag einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Das Gericht hat den Kreiswahlausschuss des Landkreises Goslar und den Landeswahlausschuss zu dem Verfahren beigeladen.
Die Richter haben den Eilantrag abgelehnt: Die Entscheidungen der Gemeinden über die Erteilung oder die Einziehung einer Wählbarkeitsbescheinigung können nicht gesondert vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Die Bescheinigung werde ausschließlich für das Wahlverfahren ausgestellt. Den Rechtsschutz gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren habe das Landeswahlrecht aber speziell geregelt: Gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses kann der Antragsteller Beschwerde beim Landeswahlleiter einlegen. Die Entscheidungen des Landeswahlausschusses können nach den Regelungen des Wahlrechts nur in einem Wahlprüfungsverfahren nachgeprüft werden - eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte schließen diese Regelungen aus.
(Aktenzeichen: 1 B 228/07)