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Keine Rechtsgrundlage für Rüge eines Ratsmitglieds durch Gemeinderat

Rat der Gemeinde Büddenstedt unterliegt im Rechtsstreit mit Ratsmitglied / Verletzung des Rechts auf freie Mandatsausübung

Die vom Rat der Gemeinde Büddenstedt dem Ratsherrn Wolters erteilte Rüge, die im Zusammenhang steht mit einem vor der Kommunalwahl verteilten Flugblatt, ist nicht Rechtens. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts gestern entschieden.

Die Unabhängige Wählergemeinschaft Büddenstedt (UWGB), der Wolters angehört, hatte im Rahmen der Kommunalwahl im September 2006 ein Flugblatt mit der Überschrift "Ein Überblick über fünf Jahre verfehlte Kommunalpolitik" herausgegeben. In diesem Papier wurden verschiedene Entscheidungen des Rates (unter anderem der Verkauf gemeindeeigener Immobilien und des Wassernetzes) kritisiert. Der Rat der Gemeinde Büddenstedt sah darin eine falsche Darstellung von Ratsentscheidungen und beschloss, dieses Verhalten offiziell zu missbilligen und dem Ratsherrn eine Rüge zu erteilen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Erteilung einer solchen Rüge einen Eingriff in das Recht auf die freie Mandatsausübung des Klägers darstellt und dem beklagten Gemeinderat keine Rechtsgrundlage für die beschlossene Sanktionierung zur Verfügung steht. Ausdrücklich sei eine solche Befugnis nicht normiert, auch aus dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung lasse sich keine derartige Befugnis herleiten.

Der Gemeinderat sei zwar berechtigt, sich zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu äußern und ein damit zusammenhängendes Verhalten zu würdigen. Dies dürfe er jedoch nur in der Form der Richtigstellung oder einer Stellungnahme tun, nicht aber dadurch, dass er das Verhalten eines Ratsmitglieds offiziell missbilligt.

(Aktenzeichen: 1 A 356/06)

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.07.2007
zuletzt aktualisiert am:
30.06.2010

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

Verwaltungsgericht Braunschweig
- Pressestelle -
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38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-3018 oder -3082
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