Niedersachsen klar Logo

Kein Anspruch des Landkreises Helmstedt aus Investitionsprogramm für Ganztagsschulen

Ein Anspruch auf die Landesgelder zum Ausbau von Ganztagsschulen aus dem Investitionsprogramm "Zukunft, Bildung und Betreuung" besteht nicht, wenn der Schulträger die Maßnahme, für die er einen Zuschuss beantragt, bereits mit eigenen oder Drittmitteln finanziert hat. Bei der Verteilung der Mittel darf das Land Hauptschulen und Kooperative Gesamtschulen im Vergleich zu Integrierten Gesamtschulen bevorzugen. Mit dieser Begründung hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts heute eine Klage des Landkreises Helmstedt abgelehnt, mit der dieser zusätzliche Landesgelder für den Bau einer Mensa an der Giordano-Bruno-Gesamtschule erreichen wollte.

Das Investitionsprogramm "Zukunft, Bildung und Betreuung" dient dem Ausbau des Ganztagsangebots an den Schulen. Von den für die Jahre 2003 bis 2007 vom Bund zur Verfügung gestellten 4 Milliarden Euro entfallen etwa 395 Millionen auf das Land Niedersachsen. Der Landkreis Helmstedt als Kläger wollte erreichen, dass das Gericht das Land dazu verpflichtet, über die bereits geleisteten Beträge hinaus eine Zuwendung von 81.000 Euro aus dem Investitionsprogramm zu bewilligen. Das Geld soll verwendet werden für die entstandenen Kosten der Planung einer Mensa an der IGS Giordano Bruno sowie für andere bereits durchgeführte Maßnahmen zum Ausbau des Ganztagsschulangebots an dieser Schule (z. B. Kosten für einen provisorischen Mensabetrieb). Das Land hatte den Antrag des Landkreises nicht der höchsten, sondern einer geringeren Förderpriorität zugeordnet ("Förderpriorität b") und mitgeteilt, es stehe noch nicht fest, ob auch für solche Anträge Mittel bewilligt werden könnten. Der Landkreis machte u. a. geltend, das Land verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil es den Integrierten Gesamtschulen anders als z. B. Kooperativen Gesamtschulen nicht die höhere Förderpriorität zuerkannt habe.

Das Gericht hat die Klage des Landkreises abgewiesen. Bei den Landesgeldern aus dem Investitionsprogramm handele es sich um Subventionen. Eine Subvention dürfe das Land nach der Landeshaushaltsordnung aber nicht gewähren, wenn die Maßnahme, für die ein Landeszuschuss beantragt wird, bereits durchgeführt worden ist. Schon daran scheitere ein Anspruch des Landkreises.

Darüber hinaus sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Land bei der Verteilung der Mittel bestimmte Schultypen bevorzugt. Bei der Verteilung der begrenzten Fördermittel habe das Land einen erheblichen Spielraum. Ungleichbehandlungen seien rechtlich hinzunehmen, wenn das Land dafür sachliche Gründe anführen könne. Dies sei der Fall, soweit insbesondere Hauptschulen und Kooperative Gesamtschulen gegenüber Integrierten Gesamtschulen bevorzugt würden. Das Schulgesetz verlange ausdrücklich, Hauptschulen beim Ausbau der Ganztagsschulen und Ganztagsschulzweige besonders zu berücksichtigen. In Kooperativen Gesamtschulen würden die einzelnen Schulzweige nebeneinander fortgeführt, während die Integrierte Gesamtschule räumlich, organisatorisch und pädagogisch eine Einheit sei, wobei sich die Schulformen herkömmlicher Art dort nicht mehr unterscheiden lassen. Das Gericht hob hervor, dass die Verteilungspraxis des Landes nicht schon deswegen rechtswidrig sei, weil sich auch für ein anderes System gute, vielleicht sogar bessere Gründe finden lassen. Rechtlich maßgeblich sei allein, ob ein sachlicher Grund für die nach Schultypen unterscheidende Verteilungspraxis des Landes bestehe. Dies sei der Fall.

Der Landkreis kann gegen das Urteil der Kammer beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.

(Aktenzeichen: 6 A 64/06)

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.05.2007
zuletzt aktualisiert am:
30.06.2010

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

Verwaltungsgericht Braunschweig
- Pressestelle -
Wilhelmstraße 55
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-3018 oder -3082
Fax: 05141 593733001

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln