Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigt erneut die Untersagung privater Sportwetten
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am 21.03.2007 entschieden, dass das Anbieten und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom staatlichen Unternehmen TLN veranstaltet werden, verboten ist und mit sofortiger Wirkung untersagt werden kann (5 B 334/06). Dies gelte auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.03.2007 - Placanica - und auch dann, wenn sich der Antragsteller denjenigen Einschränkungen unterwerfe, die für das staatliche Unternehmen gelten.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2006 festgestellt, dass ein staatliches Wettmonopol nicht dem Grundgesetz widerspricht, wenn es dazu dient, die mit der Veranstaltung von Wetten einhergehenden Gefahren wie z.B. Wettsucht und die damit verbundene Kriminalität einzudämmen. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Handhabung der staatlich konzessionierten Unternehmen entspreche diesen Anforderungen allerdings nicht. Das Bundesverfassungsgericht hatte aber den Ländern bis zum 31.12.2007 Zeit gelassen, die Gesetzeslage anzupassen und für die Zeit bis dahin z.B. angeordnet, dass die staatlichen Unternehmen ihre Werbung auf eine sachliche Information zurückfahren und die Verbraucher vor den Gefahren des Wettens warnen müssten. Wenn diese Forderungen umgesetzt würden, sei das Anbieten privater Sportwetten weiterhin untersagt.
Das Nds. Innenministerium untersagte im November 2006 einem Wolfsburger Wettbüro seine Tätigkeit und ordnete an, dass die Schließung der Annahmestelle vor der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung über die Untersagung erfolgen solle. In dem dagegen eingeleiteten Verfahren machte der Antragsteller geltend, dass die Untersagung seiner Tätigkeit während der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeit gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 des EG-Vertrages verstoße.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig entschied, dass das Anbieten gewerblicher privater Sportwetten sowohl nach Verfassungs- als auch nach Europarecht weiterhin verboten bleibt. Das Land Niedersachsen habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Werbeverhaltens von TLN während der Übergangszeit ausreichend umgesetzt und der Gesetzgebungsprozess sei fortgeschritten. Die Entscheidung des EuGH vom 06.03.2007 habe nur innerhalb des italienischen Systems der Konzessionierung privater Wettanbieter Bedeutung. Da das deutsche System demgegenüber in einer Beschränkung der Wettmöglichkeiten durch das staatliche Monopol und die damit verbundene Begrenzung der Zahl der Anbieter bestehe, könne dem Antragsteller die Vermittlung privater Sportwetten auch dann nicht erlaubt werden, wenn er sich den gleichen Beschränkungen unterwerfe wie TLN. Denn auch damit würde sich die Zahl der Wettanbieter erhöhen, was im deutschen System eben verhindert werden solle.
Die Entscheidung kann im Volltext unter http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0510020060003345%20B direkt abgerufen werden.