Anderes Busunternehmen darf Linien im Landkreis Gifhorn übernehmen
Verwaltungsgericht bestätigt einstweilige Genehmigungen im Eilverfahren
Die Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn (VLG) ist im Streit um Linienverkehrsgenehmigungen vor dem Verwaltungsgericht unterlegen. Das Gericht entschied in einem Eilverfahren, dass die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen (LNVG) dem Konkurrenzunternehmen Hülsmann-Reisen zu Recht die einstweilige Erlaubnis erteilt hat, bis Mitte Januar 2006 den Linienverkehr auf 8 Buslinien im Landkreis durchzuführen.
Die Konzession zur Durchführung des Linienverkehrs war Ende letzten Jahres ausgelaufen. Bislang hatte die VLG den Linienverkehr durchgeführt. Für die neue Genehmigung hatten sich beide Unternehmen beworben. Im April 2005 erteilte die LNVG der Firma Hülsmann-Reisen die Genehmigung für den Zeitraum von Mitte Juli 2005 bis Mitte Juli 2013. Betroffen sind die Linien 120, 121, 125 und 140 bis 144. Gegen die Entscheidung erhob die VLG Widerspruch, über den die Genehmigungsbehörde noch nicht entschieden hat. Im Juni 2005 erhielt die Firma Hülsmann außerdem die einstweilige Genehmigung für den Zeitraum von Mitte Juli 2005 bis Mitte Januar 2006. Zur Begründung führte die LNVG aus, Hülsmann habe das wesentlich bessere Verkehrsangebot vorgelegt.
Gegen diese einstweilige Genehmigung stellte die VLG einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, die LNVG habe Verfahrensfehler begangen; insbesondere habe sie die gesetzliche Entscheidungsfrist nicht eingehalten. Außerdem sei nicht sichergestellt, dass das Konkurrenzunternehmen den Linienverkehr rechtzeitig aufnehmen könne.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass gegen die einstweilige Genehmigung durch die LNVG keine rechtlichen Bedenken bestehen. Verfahrensfehler habe die Behörde nicht begangen. Nach den gesetzlichen Regelungen habe die LNVG bei ihrer Entscheidung einen Ermessensspielraum, den sie nicht verletzt habe. Es sei sachgerecht, demjenigen Unternehmen die einstweilige Genehmigung zu erteilen, das von der Behörde auch die endgültige Genehmigung erhalten habe. Die LNVG sei rechtlich einwandfrei davon ausgegangen, dass die Firma Hülsmann das bessere Angebot vorgelegt habe. Die Behörde hatte dazu hervorgehoben, dass Hülsmann insgesamt deutlich mehr Linienfahrten angeboten habe und insbesondere in den Schulferien und an Sonntagen zusätzliche so genannte Anrufbusse einsetzen wolle.
Die Entscheidung des Gerichts über die einstweilige Genehmigung war erforderlich, weil ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Linienverkehrs besteht, bis die endgültige Entscheidung über die Vergabe der Konzession für den Zeitraum bis 2013 wirksam wird. Ein Verfahren über die endgültige Erteilung der Konzession liegt dem Verwaltungsgericht noch nicht vor.
(Aktenzeichen: 6 B 370/05)