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Kokain-Konsument überholte Polizeiauto mit 200 km/h

Verwaltungsgericht: Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig

In einem nicht alltäglichen Fall hatte jetzt die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts zu entscheiden, ob einem Autofahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen war:

Der 25 Jahre alte Mann aus Braunschweig überholte mit seinem Skoda auf der A 2 zwischen Hämelerwald und dem Autobahnkreuz Braunschweig-Nord mit hoher Geschwindigkeit ein Polizeifahrzeug. Auf dem Streckenabschnitt ist eine Geschwindigkeit von höchstens 120 km/h zulässig. Obwohl die Polizisten dem Mann mit bis zu 200 km/h folgten, vergrößerte sich ihr Abstand. Erst nach der Abfahrt auf die A 391 gelang es ihnen, den Skoda anzuhalten. Weil sie bei dem Mann erhöhte Schweißbildung auf der Stirn und geweitete, starre Pupillen feststellten, führten die Beamten bei ihm einen Drogenschnelltest durch. Dieser Test sprach unter anderem auf Kokain an. In einer Blutuntersuchung wurden Kokain und Cannabinoide nachgewiesen. Die Stadt Braunschweig entzog dem Mann daraufhin die Fahrerlaubnis.

Hiergegen stellte der 25-Jährige einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung trug er vor, er habe die Drogen nicht bewusst eingenommen. Bei einem Diskothekenbesuch ca. 2 Tage vor der Autobahnfahrt habe ein Schwarzafrikaner ihn zu einem Getränk eingeladen, das er abgelehnt habe. Danach sei er auf die Toilette gegangen, habe aber sein halb gefülltes Glas Caipirinha auf der Theke stehen lassen. Als er nach seiner Rückkehr einen weiteren Schluck davon getrunken habe, sei ihm schlecht geworden, und er habe sich von seiner Freundin nach Hause fahren lassen. Dort habe er sich übergeben müssen. Er vermute daher, dass ihm eine Substanz - wahrscheinlich die festgestellten Drogen - in das Getränk gegeben worden sei.

Die Richter haben diese Darstellung als unglaubhaft angesehen. Aus der geringen Halbwertzeit von Kokain und den festgestellten Rückständen im Blut des Mannes lasse sich berechnen, wie viel Kokain er ungefähr zu sich genommen haben muss. Die Werte ergäben, dass er ungefähr 50 mg der Droge eingenommen habe - das ist in etwa die Menge, die beim sog. Schnupfen (also bei der Aufnahme durch die Nase) konsumiert wird. Damit habe er jedenfalls größere Mengen Kokain aufgenommen, als dies mit einem Schluck möglich sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Mann einen erheblichen Teil der Substanzen ausgeschieden hätte, wenn er sich tatsächlich gleich nach dem Diskothekenbesuch hätte übergeben müssen. Das Gericht ist daher von einem bewussten Drogenkonsum ausgegangen. Kokain und die anderen so genannten harten Drogen haben - so die Richter weiter - ein besonders hohes Suchtpotenzial: Deshalb sei die Führerscheinbehörde schon bei einmaligem Konsum einer solchen Droge in aller Regel dazu berechtigt, dem Konsumenten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es komme nicht darauf an, ob der Betreffende - wie hier - unter Drogeneinfluss gefahren sei. Weil seine Angaben zu den Umständen der Drogenaufnahme unglaubhaft seien, gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der 25-Jährige trotz des Kokainkonsums weiterhin die Fahreignung besitze.

(Aktenzeichen: 6 B 332/05)

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.06.2005
zuletzt aktualisiert am:
30.06.2010

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

Verwaltungsgericht Braunschweig
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38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-3018 oder -3082
Fax: 05141 593733001

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