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Kostenlose Schülerbeförderung bei besonders gefährlichem Schulweg

Verwaltungsgericht entscheidet den Schulwegstreit im Landkreis Gifhorn zu Gunsten der Schulkinder

Schüler haben unabhängig von der Länge ihres Schulwegs einen Anspruch auf ko-tenfreie Schülerbeförderung, wenn für sie eine erhöhte Gefahr besteht, auf dem Weg durch Übergriffe von Sexualstraftätern oder anderen Gewalttätern zu Schaden zu kommen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig den Landkreis Gifhorn verurteilt, einer 13-jährigen Schülerin aus Schwülper eine kostenfreie Busfahrkarte für den Schulweg zur Verfügung zu stellen.

Der Landkreis hatte es unter Hinweis auf seine Schülerbeförderungssatzung abgelehnt, die Fahrtkosten zu übernehmen. Nach seiner im August letzten Jahres in Kraft getretenen neuen Satzung besteht für Schüler der Klassen 5 bis 10 grundsätzlich nur noch dann ein Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung, wenn sie mehr als 3 km von ihrer Schule entfernt wohnen. Der Schulweg der Schülerin aus Schwülper und einiger anderer Kinder aus dem Ort beträgt aber nur etwas mehr als 2 km. Eine Elterninitiative hatte sich beim Landkreis erfolglos um kostenfreie Busfahrkarten bemüht und geltend gemacht, der Weg sei besonders gefährlich. Die Eltern der 13-Jährigen erhoben Klage, der das Verwaltungsgericht jetzt nach einer Besichtigung des Schulweges stattgab.

Das Gericht entschied, dass die Träger der Schülerbeförderung (Landkreise und kreisfreie Städte) die kostenfreie Beförderung von Schülern der Klassen 5 bis 10 zwar grundsätzlich ausschließen dürfen, wenn der Schulweg nicht länger ist als 3 km. Auch dann, so das Gericht, haben die Schüler aber einen Anspruch auf kostenfreie Beförderung, wenn der Schulweg besondere Gefahren mit sich bringt. Dies sei der Fall, wenn die Schülerin oder der Schüler zu einem im Hinblick auf Gewalt-straftaten risikobelasteten Personenkreis gehört, wenn der Schulweg zumindest an einer Stelle für Übergriffe von Gewalttätern geeignet ist und wenn nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch andere Personen nicht gewährleistet ist.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht für den Fall in Schwülper als erfüllt an. Der Weg führe als reiner Rad- und Gehweg an einem Waldstück vorbei, in dem sich Gewalttäter verbergen könnten. In diesem Bereich sei der Weg unzureichend beleuchtet und schlecht einsehbar; Fluchtmöglichkeiten seien nicht gegeben. Von den in einiger Entfernung gelegenen Wohnhäusern könne im Notfall nicht hinreichend sicher mit rechtzeitiger Hilfe gerechnet werden. Es gehe um besonders hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit der Schulkinder. Deshalb sei es für den Beförderungsanspruch nicht erforderlich, dass es auf dem Schulweg bereits zu Straftaten gegenüber Schülern gekommen ist.

(Aktenzeichen: 6 A 218/04)

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.12.2004
zuletzt aktualisiert am:
30.06.2010

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

Verwaltungsgericht Braunschweig
- Pressestelle -
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38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-3018 oder -3082
Fax: 05141 593733001

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