Keine Sozialhilfe bei Arbeitsverweigerung
Ein Sozialhilfeempfänger, der eine vom Sozialamt vermittelte zumutbare Arbeitsstelle ablehnt, verliert seinen Anspruch auf Sozialhilfe. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig in einem aktuellen Beschluss entschieden.
In dem Verfahren ging es um einen 44 Jahre alten Mann, der nach seinem Abitur 21 Jahre lang in verschiedenen Studiengängen studiert hatte, ohne einen Abschluss zu erwerben. Danach bezog er Sozialhilfe vom Sozialamt der Stadt Salzgitter.
Nachdem der Mann sich geweigert hatte, die ihm vom Sozialamt angebotene gemeinnützige Arbeit zu leisten, kürzte die Behörde zunächst die Sozialhilfe; nach fortgesetzter Weigerung stellte sie im März 2003 die Zahlungen ganz ein. Ende letzten Jahres vermittelte das Sozialamt dem Mann ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis als Platzwart. Der Mann lehnte auch diese Arbeitsstelle ab und bean-tragte beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung. Dabei machte er geltend, nach der Rechtsprechung zum Sozialhilferecht dürfe das Sozialamt die Sozial-hilfe bei andauernder Arbeitsverweigerung nur für einen begrenzten Zeitraum sperren.
Die 4. Kammer entschied nun, dass diese Grundsätze für den vorliegenden Fall nicht gälten. Der Mann sei arbeitsfähig. Die vermittelte Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt sei ihm zumutbar, mit dem erzielbaren Einkommen könne er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er sei also in der Lage, sich selbst zu helfen, und verliere damit seinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sozialhilfekürzungen müssten nach dem geltenden Sozialhilferecht nur dann zeitlich begrenzt werden, wenn der Sozialhilfeemp-fänger die ihm angebotene gemeinnützige und zusätzliche Arbeit verweigere, nicht aber, wenn ihm eine reguläre Arbeitsstelle zur Verfügung stehe.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Gerichts Beschwerde erhoben, über die jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entscheiden muss.
(Aktenzeichen: 4 B 377/03)