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Stadt Wolfsburg durfte privat aufgestellte Verkehrsschilder beseitigen

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in einem Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass die Stadt Wolfsburg von einem Grundstückseigentümer verlangen durfte, die von ihm aufgestellten Verkehrsschilder wieder abzubauen. Der Kläger hatte die rot-weißen Schilder ("Verbot für Fahrzeuge aller Art") auf dem an seinem Grundstück vorbeiführenden Weg selbst angebracht. Begründung: Der Durchgangsverkehr im Bereich der Grundstücksausfahrt gefährde ihn und andere Verkehrsteilnehmer. Er machte geltend, der betreffende Teil des Weges sei von der Behörde nicht für den Straßenverkehr vorgesehen, es handele sich also um einen reinen Privatweg, auf dem er Verkehrszeichen aufstellen dürfe.

Die 6. Kammer entschied, dass es sich bei dem fraglichen Wegstück um eine öffentliche Straße handele. Auf einer solchen Straße dürfe der Kläger die Schilder nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht aufstellen. Die StVO komme nicht nur auf Straßen und Wegen zur Anwendung, die für den Verkehr "gewidmet", d. h. von den Behörden ausdrücklich für diesen Zweck vorgesehen seien. Die Vorschriften gälten vielmehr auch für Privatwege, auf denen mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfinde. Um eine solche Straße handele es sich hier, weil die Deutsche Bahn AG als Verfügungsberechtigte auf dem Wegstück öffentlichen Verkehr zulasse.

Die StVO verbiete es Privatleuten, auf derartigen "tatsächlich öffentlichen" Straßen und Wegen Schilder aufzustellen, die den amtlichen Verkehrszeichen gleichen. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Aufstellung des betreffenden amtlichen Verkehrszeichens förmlich angeordnet habe. Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen. Dem Schreiben der Stadt, auf das sich der Kläger berufen hatte, lasse sich eine solche Anordnung nicht entnehmen. Eine Ausnahmegenehmigung sei zwar grundsätzlich möglich, müsse aber vom Verkehrsministerium in Hannover erteilt werden und liege nicht vor.

Selbst wenn es sich bei dem Wegstück um einen reinen Privatweg gehandelt hätte – so das Gericht weiter –, hätte der Kläger die Schilder nicht anbringen dürfen. Grundsätzlich dürften Privatpersonen auf privaten Grundstücken zwar auch Schilder aufstellen, die den amtlichen Verkehrszeichen gleichen. Das sei aber nur zulässig, wenn sich die Schilder nicht auf den Verkehr auf einer nahe gelegenen öffentlichen Straße auswirken könnten. Der Kläger habe die Schilder so aufgestellt, dass sie jedenfalls auch den öffentlichen Verkehr auf dem unmittelbar angrenzenden Wegstück beeinflussen konnten. Damit habe er rechtswidrig gehandelt.

(Aktenzeichen: 6 A 586/02)

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.12.2004
zuletzt aktualisiert am:
30.06.2010

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

Verwaltungsgericht Braunschweig
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