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Eilantrag von Etihad Airways ohne Erfolg

BRAUNSCHWEIG. Etihad Airways darf auf 31 Flugstrecken die sog. Code Share-Flüge mit Air Berlin ab dem 16. Januar 2016 bis zum Ablauf des Winterflugplans nicht mehr durchführen. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem heute den Verfahrensbeteiligten zugeleiteten Beschluss auf den Eilantrag der Airline entschieden.

In dem Beschluss führen die Richterinnen und Richter aus, dass die Voraussetzungen der erforderlichen Betriebsgenehmigung für die umstrittenen Flugstrecken nicht erfüllt sind. Dazu hatte die Kammer das Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das Protokoll über die Verhandlungen des Fluglinienplans und den Plan selbst auszulegen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die umstrittenen Flugstrecken von den zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht umfasst sind.

In dem vom Gericht zu entscheidenden Rechtsstreit ging es nur um das Code Sharing von Etihad Airways und Air Berlin auf 31 Flugstrecken. Die vom Luftfahrtbundesamt für den gesamten Winterflugplan genehmigten Code Share-Flüge auf über 50 weiteren Strecken waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Das Code Sharing ist ein Verfahren, bei dem sich zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug teilen. Jede der beteiligten Gesellschaften führt den Flug unter einer eigenen Flugnummer, dem Code. Das Verfahren ermöglicht den Fluggesellschaften, Flüge anzubieten, die sie gar nicht selbst durchführen. Das Luftfahrtbundesamt hatte in den vergangenen Flugplan-Perioden Code Share-Flüge von Etihad Airways und Air Berlin auch für die umstrittenen Strecken genehmigt, jedoch zuletzt bereits angekündigt, seine Entscheidungspraxis insoweit zu ändern, da man die zwischenstaatlichen Vereinbarungen nunmehr anders auslege. Für den aktuellen Winterflugplan beantragte Etihad Airways eine einstweilige Anordnung auf Erteilung einer vollumfänglichen Betriebsgenehmigung beim Verwaltungsgericht Braunschweig. Das Gericht beschloss zunächst durch Zwischenentscheidung im Oktober 2015, Etihad Airways sei die begehrte Genehmigung bis zum 8. November 2015 zu erteilen. Daraufhin genehmigte das Luftfahrtbundesamt die streitigen Verbindungen bis zum 15. Januar 2016. In der jetzt ergangenen Entscheidung der Kammer ging es um den noch verbleibenden Zeitraum des Winterflugplans (16. Januar bis 26. März 2016). Antragsgegnerin in dem Verfahren war die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das Gericht hatte Air Berlin zu dem Verfahren beigeladen.

Gegen den Beschluss können die Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

(Beschluss vom 29.12.2015, Aktenzeichen 2 B 369/15)

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.12.2015

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

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