Niedersachsen klar Logo

Abgeordnete Viereck und Wendhausen nehmen Stellung

Die Stellungnahme der Abgeordneten Viereck und Wendhausen zu den Klagen des Landes Niedersachsen wegen Zuwendungen der Volkswagen AG ist am Freitag beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Als gesetzlicher Vertreter des Landes hatte der Landtagspräsident Ende Mai beim Verwaltungsgericht gegen die Abgeordneten Klage erhoben. Er beantragt, die Abgeordneten zu verurteilen, einen Betrag von insgesamt rund 766.474 Euro plus Zinsen (ab Klageerhebung) an das Land zu zahlen.

Der Landtagspräsident beruft sich auf Vorschriften des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes. Diese sehen vor, dass Abgeordnete eine verbotene Zuwendung oder den Wert dieser Zuwendung an das Land abführen müssen.

Zur Begründung hat der Landtagspräsident vorgetragen, die Abgeordneten hätten seit Juni 1995 bis Ende 2004 neben ihren Einkünften als Parlamentarier Zahlungen der Volkswagen AG erhalten, ohne dafür wertentsprechende Gegenleistungen erbracht zu haben. Einige Tätigkeiten, auf die sich die Abgeordneten berufen hätten, könnten nicht als Gegenleistungen berücksichtigt werden: Teilweise seien diese Tätigkeiten von VW nicht bestätigt worden; andere von den Abgeordneten geltend gemachte Leistungen seien Gegenstand ihrer politischen Tätigkeit gewesen bzw. gehörten nicht zu dem in ihrem Arbeitsvertrag umschriebenen Tätigkeitsbereich. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Abgeordnetengesetzes bestünden keine Zweifel. Dazu beruft sich der Landtagspräsident auf ein Rechtsgutachten des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag. Wegen der finanziellen Bewertung bestimmter Tätigkeiten, die von den Abgeordneten geltend gemacht werden, stützt sich das Land auf die Expertise einer Unternehmensberatungsfirma.

Der Anwalt der beiden Abgeordneten ist in seinen heute übersandten Schriftsätzen den Ausführungen des Landes entgegengetreten. Die Klage sei unzulässig. Eine Leistungsklage - wie sie das Land erhoben hat - sei ausgeschlossen, weil der Landtagspräsident stattdessen zunächst einen Leistungsbescheid hätte erlassen können und dieses Verfahren die Abgeordneten finanziell weniger belastet hätte. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen der vom Land angewendeten Regelungen nicht erfüllt: Die Volkswagen AG habe die Vergütungen - anders als das Abgeordnetengesetz dies für einen Abführungsanspruch verlange - nicht "mit Rücksicht auf das Mandat" gezahlt.

Die angewendeten Vorschriften des Abgeordnetengesetzes - so der Anwalt weiter - seien auch nicht mit der Verfassung vereinbar: Das Gesetz verstoße gegen das allgemeine Gebot der Gleichbehandlung und die Gleichheit aller Abgeordneten, indem es abhängig Beschäftigte anders behandele als Selbstständige, Freiberufler und Landwirte. Daneben sei der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt, weil den Regelungen nicht ohne weiteres zu entnehmen sei, welche Nebentätigkeiten den Abgeordneten verboten seien. Zu den rechtlichen Fragen wollen die Abgeordneten ein Gutachten vorlegen, das den heute per Fax übersandten Schriftsätzen noch nicht beilag.

Nachdem das Land die Ansprüche über viele Jahre nicht geltend gemacht habe, sind die Forderungen nach Auffassung der Abgeordneten jedenfalls verwirkt. Sie hätten darauf vertraut, dass die Zahlungen, die sie von VW erhalten haben, nicht gegen das Abgeordnetengesetz verstoßen. Zu keiner Zeit habe angesichts der weit in die Vergangenheit zurückreichenden Vertragspraxis von VW für sie Anlass bestanden, an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen zu zweifeln. Das Land habe auch übersehen, dass die geltend gemachten Ansprüche inzwischen verjährt seien.

Wann die zuständige 1. Kammer des Gerichts in beiden Verfahren verhandeln und entscheiden wird, ist gegenwärtig weiterhin nicht abzusehen. Die Kammer wird dem Landtagspräsidenten Gelegenheit geben, sich zur Klageerwiderung der beiden Abgeordneten zu äußern. Außerdem werden die Richter die von beiden Seiten vorgetragenen Argumente prüfen. Vom Ergebnis dieser Prüfung wird es abhängen, inwieweit zusätzliche Ermittlungen des Gerichts zum Sachverhalt notwendig werden. Sobald konkretere Angaben zu einem Verhandlungstermin möglich sind, wird die Pressestelle die Öffentlichkeit unterrichten.

(Aktenzeichen: 1 A 162/05, 1 A 163/05)

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.07.2005
zuletzt aktualisiert am:
30.06.2010

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

Verwaltungsgericht Braunschweig
- Pressestelle -
Wilhelmstraße 55
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-3018 oder -3020
Fax: 05141 593733001

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln