Genmais bleibt verboten
Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag von Monsanto ab
Die 2. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag der Firma Monsanto gegen das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angeordnete Verbot, Genmais der Linie MON 810 anzubauen, abgelehnt. Der Beschluss der Kammer erging gestern. Die Entscheidung wurde den Verfahrensbeteiligten mit schriftlicher Begründung heute Vormittag zugeleitet.
In der Begründung heben die Richter hervor: Nach vorläufiger Prüfung bestehe eine Gefahrenlage, wie sie das Gentechnikgesetz für ein solches Verbot verlange. Dazu müssten keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, aus denen zweifelsfrei Gefahren für die Umwelt herzuleiten sind. Es genüge, wenn sich aus neuen oder zusätzlichen Informationen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Menschen oder Tiere geschädigt werden können. Die auf dieser Grundlage durchzuführende Risikoermittlung und -bewertung sei Aufgabe der Behörde, der insoweit ein Beurteilungsspielraum (eine "Einschätzungsprärogative") zukomme. Das Gericht habe nur zu prüfen, ob die Behörde die Risiken ausreichend ermittelt und willkürfrei bewertet habe. Dies sei hier der Fall.
Es gebe zwar keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass der Genmais zu erhöhten Gefahren für die Umwelt führe. Neuere Untersuchungen könnten jedoch darauf hindeuten, dass der im Genmais produzierte Giftstoff nicht nur gegen den Schädling wirke, der damit bekämpft werden solle, sondern auch gegen weitere Insekten. Außerdem sei nach aktuellen Studien davon auszugehen, dass sich die Genmais-Pollen deutlich weiter verbreiten können, als dies bisher angenommen wurde.
Damit hat erstmals ein deutsches Gericht in einem Eilverfahren die Rechtmäßigkeit eines Genmais-Verbotes bestätigt. Weil die Entscheidung im Eilverfahren ergangen ist, hat eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden.
Das Gericht hatte auf den Eilantrag eine vorläufige Entscheidung zu treffen. Hiergegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gegeben. Die endgültige Entscheidung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auch dieses Verfahren ist bereits beim Verwaltungsgericht anhängig. Wann es dort zu einer Verhandlung und Entscheidung kommen wird, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen.
(Aktenzeichen des Eilverfahrens: 2 B 111/09, des Klageverfahrens: 2 A 110/09)