Eilantrag gegen Anordnungen zu NPD-Demo am 1. Mai erfolgreich

BRAUNSCHWEIG. In einem Eilverfahren hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig mit Beschluss vom 30. April 2026 zwei Auflagen zu einer Versammlung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am 1. Mai in Braunschweig außer Vollzug gesetzt.

Anlässlich der Anmeldung einer Versammlung in Braunschweig für den 1. Mai 2026 fand am 10. April ein Kooperationsgespräch zwischen einem Vertreter der NPD und der Stadt Braunschweig unter Beteiligung der Polizei statt. Dabei einigten sich die Teilnehmer über die Route des Aufzugs, der von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr durch die Braunschweiger Innenstadt führen soll.

Am 13. April erließ die Stadt Braunschweig einen Bescheid mit insgesamt 12 für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen für die Versammlung gegenüber der Antragstellerin. Gegen zwei dieser Anordnungen hat die NPD am 29. April gegen 16.30 Uhr Eilanträge beim Verwaltungsgericht Braunschweig gestellt. Diese betrafen das Verbot des Tragens bestimmter Kleidungsstücke und Teile eines Verbots der Verwendung bestimmter Parolen.

Die Behörde hatte das Tragen von Bekleidung mit Aufschriften untersagt, aus denen sich durch teilweises Überdecken Buchstaben- bzw. Zahlenfolgen wie z. B. „NS“, „NSD“, „NSDA“, „NSDAP“, „SS“, „SA“, oder die Abkürzungen bzw. erkennbare Abkürzungsteile weiterer verbotener Parteien oder Gruppierungen ergeben.

Weiterhin untersagte sie die Verwendung von Parolen, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, das NS-Regime, seinen Organisationen und deren (auch selbst ernannten) Folgeorganisationen sowie verbotene Parteien und Vereine einschließlich deren Nachfolge- und Ersatzorganisationen zu verherrlichen, zu verharmlosen oder wieder zu beleben.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts setzte die Bekleidungsvorschrift insgesamt und das Parolenverbot teilweise außer Vollzug.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Bekleidungsverbot greife unverhältnismäßig in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 8 Abs. 1 GG ein, weil die Stadt Braunschweig das Tragen von Kleidungsstücken mit bestimmten Aufschriften, bei denen sich durch teilweises Überdecken bestimmte Zahlen- oder Buchstabenkombinationen ergeben können, generell untersagt habe, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, das Verbot auf die eine Strafbarkeit auslösende Handlung des Überdeckens zu beschränken. Zudem habe sie keine Anhaltspunkte dargelegt, warum gerade bei dieser Versammlung durch das Tragen bestimmter Kleidungsstücke mit überdeckbaren Aufschriften eine konkrete unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen könne.

Das im Hinblick auf verbotene Parteien und Vereine einschließlich deren Nachfolge- und Ersatzorganisationen getroffene Parolenverbot hat die Kammer als zu unbestimmt angesehen. Dies begründeten die Richterinnen und Richter insbesondere damit, dass für die Teilnehmer kaum ersichtlich sein dürfte, welche Parole (noch) zulässig sei und welche nicht. Wegen ihrer Unbestimmtheit sei diese Regelung deshalb auch nicht geeignet, Straftaten zu verhindern. Außerdem habe die Stadt auch insoweit keine konkrete unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargelegt. Die Antragstellerin hatte zuvor bereits anerkannt, dass Parolen, die darauf ausgerichtet sind, das NS-Regime selbst, seine Organisationen und deren Folgeorganisationen zu verherrlichen, zu verharmlosen und wiederzubeleben, ohnehin nicht verwendet werden dürften.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Beschluss vom 30.04.2026 (Aktenzeichen 5 B 112/26)


Rechtsgrundlagen Versammlungsrecht

Artikel 8 Grundgesetz:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

§ 8 Niedersächsisches Versammlungsgesetz:

Beschränkung, Verbot, Auflösung

(1) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
(…)
(4) Eine Versammlung kann auch beschränkt oder verboten werden, wenn

(…)
2. durch die Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird, auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus, und dadurch der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise unmittelbar gefährdet wird.


Hintergrund:

Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist eine Kleinpartei, die im Jahr 2023 neu gegründet wurde, nachdem die ursprüngliche NPD sich im Juni desselben Jahres in „Die Heimat“ umbenannt hatte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in einem Urteil vom 17.01.2017 die Verfassungsfeindlichkeit der NPD festgestellt. Zu Begründung wies das BVerfG seinerzeit darauf hin, die NPD verstoße mit ihrem die Menschenwürde verletzenden ethnischen Volksbegriff, ihrem gegen das Demokratieprinzip verstoßenden Begriff der „Volksherrschaft“, sowie dem von ihr angestrebten „Nationalstaat“, der nicht mit dem Prinzip der parlamentarischen Demokratie vereinbar sei, gegen die Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Die Landesverbände Hamburg und Saarland sowie ein baden-württembergischer Kreisverband und zwei bayerische Kreisverbände verließen nach der Umbenennung 2023 die Partei „Die Heimat“. Im März 2024 wurde eine neue Partei unter dem Namen Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) im Parteienverzeichnis des Bundeswahlleiters eingetragen. Es bildeten sich zudem Landesverbände in Baden-Württemberg und Niedersachsen sowie 2025 eine neue Jugendorganisation unter dem Namen „Nationale Jugend“.


Artikel-Informationen

erstellt am:
30.04.2026

Ansprechpartner/in:
Eva Horten

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln